Sachbezeichnung "Bienenhonig“ nicht mehr zulässig
Kennzeichnung neu
KENNZEICHNUNG NEU
Der Inhalt dieser neuen Bestimmungen wurde im Österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel B3 festgelegt und gilt für österreichischen Honig bzw. für den innerstaatlichen Lebensmittelverkehr. Sie betreffen vor allem uns Imker*innen als Hersteller, Abfüller und Verkäufer.
Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung und Merkmale der Zusammensetzung von Honig sind grundsätzlich in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 idgF., geregelt, im Folgenden kurz als „Honigverordnung“ bezeichnet.
Ausgehend von einem neuen Trend, vegane bzw. vegetarische Lebensmittel herzustellen, befinden sich am Markt auch honigähnliche Produkte, die in ihrer Namensgebung und Aufmachung kaum von Honig zu unterscheiden sind.
Jüngste Meldungen von neuen Produkten aus Israel, welche angeblich mit ähnlichen Enzymen (wie bei den Bienen) hergestellt werden sollen, zeigen auf, dass sich dieser Trend fortsetzt. Um Verwirrungen bei Konsumenten zu vermeiden, wurde in diesen neuen Regelungen Bezug darauf genommen und Folgendes festgehalten: Anspielungen bei Produkten, die nicht der Honigverordnung unterliegen, auf den Begriff „Honig“ – wie zB. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben, Bezeichnungen, die phonetisch nach „Honig“ klingen – oder mit Honig assoziierte Abbildungen, sind nicht zulässig.
Zusätzlich zu den in der Honigverordnung vorgegebenen Bezeichnungsmöglichkeiten für Honig sind nunmehr weitere Sachbezeichnungen festgeschrieben, die den typisch österreichischen Verhältnissen gerecht werden.
Solche Bezeichnungen sind zum Beispiel „Stadthonig, Wiesenhonig oder Almhonig“. Diese Hinweise geben indirekt zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung bzw. Herkunft des Honigs.
Auch der typisch österreichische „Waldhonig“, bekannt durch seine dunkle Farbe und sein mildes malziges Aroma wurde in die Regelungen aufgenommen.
Es heißt:
Für Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern (insbesondere von Nadelbäumen) stammt, kann die Bezeichnung „Waldhonig“ synonym zur Bezeichnung „Honigtauhonig“ gemäß § 3 Abs.
1 lit. b) Honigverordnung verwendet werden.
Neu festgeschrieben wurden auch:
Angabemöglichkeiten für Hinweise auf ein Zeitfenster der Entstehung und Ernte des Honigs. Zum Beispiel „Frühtracht, Sommertracht oder Frühjahr oder Sommer“ sind zulässig. Diese können auch als Teil der Bezeichnung verwendet werden.
Eine wichtige Änderung gibt es bei der besonderen Auslobung durch die Verwendung der Bezeichnung „Qualität“ oder damit verbundene Bezeichnungen.
Um der entsprechenden Konsumentenerwartung gerecht zu werden wurde vereinbart, dass diese Produkte einen niedrigeren Wassergehalt bis max. 18 % haben sollen.
Es heißt:
Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“ oder „Qualität aus Österreich“ sind zulässig, sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt. Bei Verwendung dieser Angaben oder der Bezeichnung „Qualitätshonig“ liegt der Wassergehalt nicht über 18 %.
Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung und Merkmale der Zusammensetzung von Honig sind grundsätzlich in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 idgF., geregelt, im Folgenden kurz als „Honigverordnung“ bezeichnet.
Ausgehend von einem neuen Trend, vegane bzw. vegetarische Lebensmittel herzustellen, befinden sich am Markt auch honigähnliche Produkte, die in ihrer Namensgebung und Aufmachung kaum von Honig zu unterscheiden sind.
Jüngste Meldungen von neuen Produkten aus Israel, welche angeblich mit ähnlichen Enzymen (wie bei den Bienen) hergestellt werden sollen, zeigen auf, dass sich dieser Trend fortsetzt. Um Verwirrungen bei Konsumenten zu vermeiden, wurde in diesen neuen Regelungen Bezug darauf genommen und Folgendes festgehalten: Anspielungen bei Produkten, die nicht der Honigverordnung unterliegen, auf den Begriff „Honig“ – wie zB. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben, Bezeichnungen, die phonetisch nach „Honig“ klingen – oder mit Honig assoziierte Abbildungen, sind nicht zulässig.
Zusätzlich zu den in der Honigverordnung vorgegebenen Bezeichnungsmöglichkeiten für Honig sind nunmehr weitere Sachbezeichnungen festgeschrieben, die den typisch österreichischen Verhältnissen gerecht werden.
Solche Bezeichnungen sind zum Beispiel „Stadthonig, Wiesenhonig oder Almhonig“. Diese Hinweise geben indirekt zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung bzw. Herkunft des Honigs.
Auch der typisch österreichische „Waldhonig“, bekannt durch seine dunkle Farbe und sein mildes malziges Aroma wurde in die Regelungen aufgenommen.
Es heißt:
Für Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern (insbesondere von Nadelbäumen) stammt, kann die Bezeichnung „Waldhonig“ synonym zur Bezeichnung „Honigtauhonig“ gemäß § 3 Abs.
1 lit. b) Honigverordnung verwendet werden.
Neu festgeschrieben wurden auch:
Angabemöglichkeiten für Hinweise auf ein Zeitfenster der Entstehung und Ernte des Honigs. Zum Beispiel „Frühtracht, Sommertracht oder Frühjahr oder Sommer“ sind zulässig. Diese können auch als Teil der Bezeichnung verwendet werden.
Eine wichtige Änderung gibt es bei der besonderen Auslobung durch die Verwendung der Bezeichnung „Qualität“ oder damit verbundene Bezeichnungen.
Um der entsprechenden Konsumentenerwartung gerecht zu werden wurde vereinbart, dass diese Produkte einen niedrigeren Wassergehalt bis max. 18 % haben sollen.
Es heißt:
Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“ oder „Qualität aus Österreich“ sind zulässig, sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt. Bei Verwendung dieser Angaben oder der Bezeichnung „Qualitätshonig“ liegt der Wassergehalt nicht über 18 %.
BEZEICHNUNG „BIENENHONIG“ UND „IMKERHONIG“ NICHT MEHR MÖGLICH!
Leider konnte ich bei diesen mehrmaligen Sitzungen in der Kodexunterkommission nicht verhindern, dass die jahrzehntelange Verwendung der Bezeichnung „Bienenhonig“ ab sofort nicht mehr möglich ist. Denn diese Bezeichnung ist und war laut Honigverordnung seit 2006 eigentlich nicht möglich. Das gilt auch für die Bezeichnung Imkerhonig: Diesbezüglich gibt es zum Verbrauch bisheriger Etiketten und Deckel eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Es heißt:
Gemäß den Anforderungen der Honigverordnung ist die Angabe „Bienenhonig“ nicht vorgesehen. Honig stammt per Definition von Bienen der Art Apis mellifera.
Zum Imkerhonig wurde Folgendes festgehalten:
Hinweise auf den Erzeuger als Teil der Bezeichnung sind nicht zulässig, wie zum Beispiel „Imkerhonig“.
Für Honig, der ausschließlich aus nur einer Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa „vom (heimischen) Imker“ bzw. „aus österreichischer Imkerei“ möglich. Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.
Weiters ist in diesem Kapitel noch Folgendes zu beachten:
Das Schleudern von Honig erfolgt im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur. Die Angabe „kalt geschleudert“ wird nicht verwendet.
„Gefilterter Honig“ muss als solcher bezeichnet werden. Die Angabe „nicht gefiltert“, „nicht filtriert“ oder sinngemäß wird nicht verwendet.
WEITERFÜHRENDE INFOS:
Österreichiches Lebensmittelbuch, Kapitel B3 Honig:
www.verbrauchergesundheit.gv.at/ lebensmittel/buch/ codex/B3_Honig. pdf?7mgv95
Honigverordnung 2004:
www.imkerbund.at/ verordnungen+2500+ 1134535?env=Y2Q9Mg
TIPP
Helle Honige, die ebenfalls eine Leitfähigkeit von über 800 Mikrosiemens haben, können als „Honigtauhonig“ oder „Honig“ bezeichnet werden.
Es heißt:
Gemäß den Anforderungen der Honigverordnung ist die Angabe „Bienenhonig“ nicht vorgesehen. Honig stammt per Definition von Bienen der Art Apis mellifera.
Zum Imkerhonig wurde Folgendes festgehalten:
Hinweise auf den Erzeuger als Teil der Bezeichnung sind nicht zulässig, wie zum Beispiel „Imkerhonig“.
Für Honig, der ausschließlich aus nur einer Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa „vom (heimischen) Imker“ bzw. „aus österreichischer Imkerei“ möglich. Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.
Weiters ist in diesem Kapitel noch Folgendes zu beachten:
Das Schleudern von Honig erfolgt im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur. Die Angabe „kalt geschleudert“ wird nicht verwendet.
„Gefilterter Honig“ muss als solcher bezeichnet werden. Die Angabe „nicht gefiltert“, „nicht filtriert“ oder sinngemäß wird nicht verwendet.
WEITERFÜHRENDE INFOS:
Österreichiches Lebensmittelbuch, Kapitel B3 Honig:
www.verbrauchergesundheit.gv.at/ lebensmittel/buch/ codex/B3_Honig. pdf?7mgv95
Honigverordnung 2004:
www.imkerbund.at/ verordnungen+2500+ 1134535?env=Y2Q9Mg
TIPP
Helle Honige, die ebenfalls eine Leitfähigkeit von über 800 Mikrosiemens haben, können als „Honigtauhonig“ oder „Honig“ bezeichnet werden.