Richtlinien
Auszeichnungsordnung des Österreichischen Imkerbundes 2008
Vorgesehene Auszeichnungen
Der ÖIB kann folgende Auszeichnungen verleihen:
Die authentische Interpretation des Begriffes der "gleichwertigen Funktionärstätigkeit" anderer Vorstandsmitglieder der Imkervereine als Voraussetzung der Verleihung der Bronzenen Weippl-Medaille
"Eine sonstige bedeutungsvolle Funktionärstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit des zu Ehrenden gleichwertig wie jene des Obmannes oder mehr als des Obmannes einzustufen ist".
Eine schriftliche ausreichnende Begründung ist im Antrag zur Ehrung anzuführen (siehe § 8 der Auszeichnungsordnung).
Der ÖIB kann folgende Auszeichnungen verleihen:
- Ehrenpräsidentschaft
- Ehrenmitgliedschaft
- Goldene Weippl-Medaille
- Silberne Weippl-Medaille
- Bronzene Weippl-Medaille
Die authentische Interpretation des Begriffes der "gleichwertigen Funktionärstätigkeit" anderer Vorstandsmitglieder der Imkervereine als Voraussetzung der Verleihung der Bronzenen Weippl-Medaille
"Eine sonstige bedeutungsvolle Funktionärstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit des zu Ehrenden gleichwertig wie jene des Obmannes oder mehr als des Obmannes einzustufen ist".
Eine schriftliche ausreichnende Begründung ist im Antrag zur Ehrung anzuführen (siehe § 8 der Auszeichnungsordnung).
Ausbildungsrichtlinie und Prüfungsordnung zur Wanderleher-Ausbildung
- Die Auswahl und der Vorschlag der potentiellen WL erfolgt durch den zuständigen Landesverband.
- Voraussetzung zur Ausbildung zur Wanderlehrerin/zum Wanderlehrer:
- Allgemeine Ausbildungsrichtlinien:
- Wanderlehrer–Ausbildungskurse:
- Kursdauer und Kursort:
- Erstellung einer schriftlichen Fachbereichsarbeit laut Prüfungsordnung:
- Abschlussprüfung und Bestellung zur Wanderlehrerin/zum Wanderlehrer:
- Aufgaben der Wanderlehrerin/des Wanderlehrers:
- Kosten der Aus – und Fortbildung:
Für die Lehrreferentenkonferenz: Für den Vorstand:
WL BWM Ing. Herbert Pointner M.A. (e.h.) Präsident Johann Gruscher
Beschluss durch den Vorstand des ÖIB in der Sitzung am 24. Jänner 2019