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Kennzeichnung von Honig

Leider werde ich immer wieder von Imkerinnen und Imkern aus Österreich kontaktiert, die lästige Strafverfahren und behördliche Aufträge zur Änderung der Etiketten erhalten. Manchmal kann eine gute Argumentation helfen, in vielen Fällen ist eine Hilfe im Nachhinein nicht mehr möglich.

DIE KENNZEICHNUNG VON HONIG IST IM WESENTLICHEN EINFACH

Sie muss eindeutig, leicht lesbar

und alle gesetzlichn erforderliche Angaben enthalten.

ABER BEREITS BEI DER SACHBEZEICHNUNG KANN ES ZU IRRTÜMERN ODER FEHLMEINUNGEN KOMMEN

Ausschlaggebend dazu ist die Honig-Verordnung Nr. 40/2004 i.d.g.F.

Dort ist geregelt, dass die Bezeichnung „Honig“ nur den Erzeugnissen vorbehalten ist, die der Definition Honig (siehe §2 Honig-VO) auch entsprechen.

WORTVERBINDUNGEN MIT „HONIG“ SIND ABER IN DEN WEITEREN ABSÄTZEN KLAR GEREGELT

Sogar bisher gängige Bezeichnungen wie
„Imkerhonig“, „Bienenhonig“ oder „Qualitätshonig – ohne Hinweis auf eine bessere Qualität“
sind derzeit in der Codex Unterkommission Honig in Diskussion und sind möglicherweise in Zukunft nicht mehr, oder nur in bestimmten Fällen, möglich.

 

AUCH DER BEZUG AUF ERNTEZEITPUNKTE WIE „FRÜHJAHRS- ODER SOMMERHONIGE“ SIND DERZEIT NICHT GEREGELT

Bezeichnungen wie „Frühtracht- oder Sommertrachthonig“
finden sich jedoch bei unseren ImkerkollegInnen in Deutschland, 
die spezielle Leitsätze zur Honig-VO geschaffen haben.

Diesbezügliche Möglichkeiten zur Kennzeichnung werden ebenfalls in der Unterkommission Honig besprochen und werden zum gegebenen Zeitpunkt auch veröffentlicht.

Ich rate daher zu exakten Angaben gemäß Honigverordnung.

Die einfachste Art der Angabe der Sachbezeichnung ist „Honig“!

Blütenhonig oder Waldhonig

Bereits die Bezeichnungen „Blütenhonig oder Waldhonig“ bedürfen der Kenntnis über deren Leitfähigkeit. Hier liegt die Grenze bei 800µs/cm2

Die Honig-Vo unterscheidet zwischen Nektar- und Honigtauhonig. 

Letzterer zeichnet sich durch eine höhere Leitfähigkeit, höheren pH-Wert und einem deutlichen Anteil an höhermolekularen Zuckern (z.B. Melezitose) sowie den Gehalt an Honigtaubestandteilen wie Pilzelemente Algen Wachsröhren Wachswolle etc. (nur im Mikroskop sichtbar) aus.

Auch Hinweise auf die Herstellungsart wie

„Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig, Schleuderhonig, Tropfhonig oder Presshonig“ sind möglich.

Die Sachbezeichnung Honig darf durch Angaben ergänzt werden wie

Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen,
wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt

Honig mit zusätzlicher Angabe auf eine regionale, territoriale oder topographischer Herkunft
wie z.B. „Gebirgshonig“ sind möglich, wenn dieser vollständig aus diesen Gebieten stammt.

Weiters darf Honig mit Angaben auf besondere Qualitätskriterien ergänzt werden.

Backhonig

Bei der Angabe „Backhonig“ muss die Sachbezeichnung in Verbindung mit „nur zum Kochen und Backen“ angeführt werden.

Backhonig darf Fremdgeruch und Fremdgeschmack aufweisen, in Gärung übergegangen sein oder überhitzt worden sein.

Ursprungslandes

Abschließend sei angeführt, dass auch die Angabe des Ursprungslandes auf dem Etikett anzubringen ist
(§ 7 Honig-VO)

Eine Verbesserung der Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer bei Importhonigen ist ebenfalls in Diskussion, auf nationaler wie auch auf EU-Ebene.

Kennzeichnungsregelungen der Honig-VO

Neben diesen Kennzeichnungsregelungen der Honig-VO sind aber auch
alle Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformations-VO 1169/11 zu beachten.

In Bezug auf Honig sind dies die Angaben:

Hersteller/Abfüller oder Vertrieb: mit Name und Anschrift. (Postanschrift erforderlich)

Die Angabe „mindestens haltbar bis“ gefolgt von Tag, Monat und Jahr

Auch folgende Angabe ist möglich:

„mindestens haltbar bis Ende“ gefolgt von Monat und Jahr oder gefolgt von Jahr.

Achtung: In diesen Fällen muss zusätzlich eine Losnummer angeführt werden.

Lagerbedingungen:
Der Worttext „mindetens haltbar b….“ ist erforderlichenfalls mit den Lagerbedingungen zu ergänzen.

Seitens des ÖIB wird empfohlen die Lagerbedingungen unbedingt anzugeben wie z.B:  „trocken, vor Wärmeeinwirkung geschützt lagern“

Diese Angaben sind in einer Schrifthöhe von mind. 1,2 mm auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Kleinpackungen mit einer kleineren Mantelfläche von 80 cm2

Die Angabe der Nettofüllmenge in g oder kg (Schrifthöhen laut Fertigpackungs-VO beachten) Diese Angabe ist im Sichtfeld mit der Sachbezeichnung erforderlich!

 

Ich wünsche viel Erfolg und Freude mit Ihren Produkten

Sollten weitere Fragen oder Unklarheiten bestehen, schreiben sie mir, oder senden gleich einen Etikettenentwurf an sepp.niklas@gmail.com. Die Beratung erfolgt kostenlos.

Sepp Niklas

AutorIn:
Ing. Josef Niklas
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