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Registrierkassenpflicht auch für Imkereibetriebe gültig?

Ab 01. Jänner 2016 gelten für Betriebe neue Pflichten für die Erfassung von Bareinnahmen (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht). Das Finanzministerium veröffentlichte dazu einen umfassenden Erlass, der detaillierte Informationen enthält.

Inwieweit unterliegen Imkereibetriebe den neuen Pflichten?

Registrierkassenpflicht besteht für Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro (ohne USt), sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro (ohne USt) im Jahr überschreiten.
Das trifft auf die meisten Imkereibetriebe zu, die ausschließlich Urprodukte vermarkten!
Was sind Urprodukte?
Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee Ryale, Bienenwachs und Bienengift sowie Met.
(Als be- und/oder verarbeitete Produkte gelten ua.Propolistropfen, Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten, Honiglikör, Honigbier, etc-)
Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn im Rahmen der Vollpauschalierung ermitteln, unterliegen weder der Registrierkassenpflicht noch der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Umsätze auch der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen. Die Erleichterung gilt also nicht, wenn eine Option zur Regelbesteuerung in der USt ausgeübt wurde. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit, von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (zb. Be- und Verarbeitung), besteht Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Registrierkassenpflicht besteht in diesen Fällen nur, wenn sowohl die 15.000 Euro (bezogen auf den gesamten Betrieb) als auch die 7.500 Euro Umsatzgrenze (bezogen auf die aufzeichnungspflichtigen Umsätze) überschritten werden.
Imkerinnen/Imker, bei denen aufgrund des Nichtüberschreitens der 50 Bienenvölker-Grenze kein pauschaler Ertragswert festgesetzt wurde, sind vollpauschaliert. Belegerteilungspflicht besteht nur hinsichtlich der be- und verarbeiteten Produkte (zB. Wachskerzen, Fruchtcremen, Propolistropfen, usw.).

Beispiel

Der Einheitswert eines Imkereibetriebes beträgt 560 Euro. Aus dem Verkauf von Honig, Met und Wachs (Urproduktion) beläuft sich der jährliche Gesamtumsatz auf 20.000 Euro (davon werden 10.000 Euro bar bezahlt). Zusätzlich wird jährlich ein Barumsatz von 2.000 Euro aus dem Verkauf von Bienenwachskerzen und Propolistropfen (Be- und Verarbeitung) erwirtschaftet.
Belegerteilungspflicht besteht für die Barumsätze aus der Be- und Verarbeitung. Registrierkassenpflicht besteht nicht, da die Barumsatzgrenze (7.500 Euro) mit den Umsätzen aus der Be- und Verarbeitung nicht überschritten wird (2.000 Euro). Es reicht daher handschriftliche Belege auszustellen. Ein Durschlag ist anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren.

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Autor:
Mag. Christine Kraft, Referat Steuer, LK NÖ
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