Neu: Herkunftskennzeichnung der primären Zutat eines Lebensmittels
gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/775
Zuerst wird festgehalten, dass sich für die Kennzeichnung von Honig nichts verändert.
Für die Kennzeichnung des Ursprungslandes von Honig gilt nach wie vor die Honigverordnung BGBl. II, Nr. 40/04 idgF.
Betroffen können allerdings Imker dann sein, wenn auch andere Lebensmittel (z.B. Honig mit Früchte, etc.) verpackt und verkauft werden sollen.
Betroffen können allerdings Imker dann sein, wenn auch andere Lebensmittel (z.B. Honig mit Früchte, etc.) verpackt und verkauft werden sollen.
Die erweiterte Kennzeichnung wird dann verpflichtend, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Es gibt eine freiwillige Angabe über das Ursprungsland oder den Herkunftsort des Lebensmittels.
2. Die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels ist nicht identisch mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat/en.
2. Die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels ist nicht identisch mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat/en.
Freiwillige Hinweise, die als Herkunftsangabe verstanden werden, sind auch Erklärungen, Abbildungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe, die sich auf geographische Orte beziehen
(z.B. Abbildung einer rot-weiß-roten Fahne oder einer Region).
Insbesondere auch bei Bio Lebensmittel sind Angaben zur Herkunftsangabe primärer Zutat dann erforderlich, wenn diese nicht aus Österreich stammt
(Nüsse, Fruchtzubereitungen, etc.).
(z.B. Abbildung einer rot-weiß-roten Fahne oder einer Region).
Insbesondere auch bei Bio Lebensmittel sind Angaben zur Herkunftsangabe primärer Zutat dann erforderlich, wenn diese nicht aus Österreich stammt
(Nüsse, Fruchtzubereitungen, etc.).
Was ist eine primäre Zutat?
Diese ist oder sind gemäß Art.2 Abs.2 lit. Q LMIV jene Zutat/en, die
1. über 50% dieses Lebensmittels ausmachen (quantitativer Ansatz) und/oder
2. die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist (qualitativer Ansatz).
Darunter sind auch jene Zutaten zu verstehen, die das Lebensmittel charakterisieren oder die in der Bezeichnung genannt oder durch Bilder hervorgehoben werden.
1. über 50% dieses Lebensmittels ausmachen (quantitativer Ansatz) und/oder
2. die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist (qualitativer Ansatz).
Darunter sind auch jene Zutaten zu verstehen, die das Lebensmittel charakterisieren oder die in der Bezeichnung genannt oder durch Bilder hervorgehoben werden.
Wie ist die Herkunftsangabe zu kennzeichnen?
Sie darf nicht in der Zutatenliste erfolgen. Allerdings können in der Zutatenliste die betreffende Zutat/en mit einem Bezugsstern oder anderes Zeichen versehen werden.
Es muss eindeutig sein, auf welche Zutat sich die Herkunftsangabe bezieht.
Die Herkunftskennzeichnung erfolgt unter Anführung des Herkunftslandes oder
- der Angabe eines Mitgliedstaates
Stammt eine Zutat aus mehreren Ländern kann die Angabe ebenfalls unter Anführung deren Namen oder „EU und nicht EU“ (z.B. Österreich, Italien und Schweiz), erfolgen.
Wenn die primäre Zutat zur Gänze nicht aus Österreich stammt besteht auch folgende Kennzeichnungsmöglichkeit:
z.B. „Erdbeeren stammen nicht aus Österreich“ oder
„Nüsse anderen Ursprungs“.
Es muss eindeutig sein, auf welche Zutat sich die Herkunftsangabe bezieht.
Die Herkunftskennzeichnung erfolgt unter Anführung des Herkunftslandes oder
- der Angabe eines Mitgliedstaates
Stammt eine Zutat aus mehreren Ländern kann die Angabe ebenfalls unter Anführung deren Namen oder „EU und nicht EU“ (z.B. Österreich, Italien und Schweiz), erfolgen.
Wenn die primäre Zutat zur Gänze nicht aus Österreich stammt besteht auch folgende Kennzeichnungsmöglichkeit:
z.B. „Erdbeeren stammen nicht aus Österreich“ oder
„Nüsse anderen Ursprungs“.
Gibt es auch hier eine Sichtfeldregelung?
Die Information über die abweichende Herkunft einer primären Zutat muss im selben Sichtfeld wie der geografische Hinweis des Produktes erfolgen und eine Schriftgröße von zumindest 75% dessen aufweisen (falls der geografische Hinweis durch Text erfolgt ist). Die Mindestschriftgröße von mindestens 1,2 mm darf nicht unterschritten werden (ausgenommen Kleinpackungen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung).
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
IM Ing. Josef Niklas
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Kennzeichnung/kennz.html
Nähere Details, Ausführungen und Beispiele gibt es auf der Homepage des BMSGPK
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Kennzeichnung/kennz.html
IM Ing. Josef Niklas
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Kennzeichnung/kennz.html
Nähere Details, Ausführungen und Beispiele gibt es auf der Homepage des BMSGPK
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Kennzeichnung/kennz.html