Infektionsverdacht oder Krankheitsfall im Betrieb
Ist die Bewirtschaftung des Betriebes zulässig?
Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörde wird je nach Betroffenheit verschiedene Maßnahmen anordnen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Generell gilt:
- Personen, die Corona-positiv getestet wurden oder
- Personen, welche mit Corona-positiv getesteten Personen in Kontakt gestanden sind, werden per Bescheid unter Quarantäne gestellt.
Die Bewirtschaftung des Betriebes ist weiterhin zulässig. Die Arbeiten am Betrieb dürfen von positiv getesteten Personen, aber auch Kategorie I Kontaktpersonen, fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass sie keinen Kontakt zu Dritten haben.
Wie erfolgt die Versorgung der Nutztiere im Fall von Erkrankungen mit dem Coronavirus?
Landwirtinnen und Landwirte, die in Quarantäne sind, dürfen weiterhin ihr Vieh versorgen. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vorgegeben werden, zu beachten.